Satzung

§1 Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen „Förderverein Volksschule Höhenrain e.V.“.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in 83620 Großhöhenrain, Gemeinde Feldkirchen-Westerham.

(3)    Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Aibling unter der Nummer VR 41972 eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

(2)    Zweck des Vereins ist die Förderung des Schullebens, der Bildung und Erziehung an der Volksschule Höhenrain.

(3)    Der Verein fördert soziale, kulturelle und allgemeinbildende Maßnahmen. Er ergreift Hilfsmaßnahmen für benachteiligte Schüler. Der Verein regt Hilfsmaßnahmen im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten an und unterstützt damit die Arbeit des Elternbeirates.

(4)    Die Satzungszwecke werden unter anderem durch Veranstaltungen oder Maßnahmen zur Geldbeschaffung und kulturelle Aktivitäten erfüllt.

§3 Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

(1)       Alle natürlichen und juristischen Personen können dem Verein als Mitglieder angehören. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist mit Eintritt mitzuteilen wie die gültige Satzung eingesehen werden kann.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet:

  1. bei natürlichen Personen durch Tod, bei den juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. durch schriftliche Kündigung seitens des Mitglieds mit sofortiger Wirkung, ohne Erstattung eines anteiligen Jahresbeitrags.
  3. durch Ausschluss, den der Vorstand erklären kann, wenn sich eine Mitgliedschaft nicht mehr mit dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins vereinbaren lässt, oder wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den Vereinsbeitrag nicht bezahlt.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Alle ordentlichen Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung wahl- und stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung berechtigt, Anträge an die Organe des Vereins zu richten und Vorschläge im Sinne des § 2 zu unterbreiten. Des weiteren können sie Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins besuchen und Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben erwarten.

(2)    Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäße Entscheidungen zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

(3)    Adressen und Kontoänderungen müssen der Vorstandschaft mitgeteilt werden.

§8 Mitgliedsbeiträge

(1)    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss festgelegt.

(2)    Kosten, die durch nicht fristgerechte Zahlung verursacht werden, können dem Mitglied belastet werden.

§9 Organe

(1)    Die Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§10 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand des Vereines mindestens einmal im Jahr einzuberufen, und zwar durch Einladung 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt per Email und auf der Homepage der Schule. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist.

(2)    Die Gründungsversammlung gilt als 1. Mitgliederversammlung. Auf Antrag von einem Zehntel der Vereinsmitglieder ist vom Vorstand innerhalb von einem Monat eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3)    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

         – Die Wahl des Vorstandes

         – Entgegennahme des Geschäftsberichtes

         – Entlastung des Vorstandes und des Kassiers

         – Beschlussfassung über Satzungsänderungen

         – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

         – Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

         – Wahl der Kassenprüfer

(4)    Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(5)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§11 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern.

(2)    Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3)    Der Vorstand besteht aus:

         – 1. und 2. Vorsitzende(r)

         – Schriftführer(in)

         – Kassier(in)

         – maximal fünf Beisitzer(innen)

(4)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein je alleine nach außen.

§12 Wahlen

(1)    Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung im Abstand von jeweils zwei Jahren. Die Wahlen der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgen in offener Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Die Wahl muss auf Antrag eines Mitglieds geheim und schriftlich erfolgen.

(2)    Scheidet während der laufenden Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so bestimmen die restlichen Mitglieder des Vorstandes ein Vereinsmitglied, das die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Wahl kommissarisch weiterführt.

§13 Satzungsänderung

(1)    Eine Satzungsänderung kann vom Vorstand, von einem Zehntel der Mitglieder oder der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung beantragt werden.

§14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§15 Auflösung

(1)    Die Auflösung des Vereines kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beantragt werden.

(2)    Die eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereines mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3)    Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Feldkirchen-Westerham (Schulreferat), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, bevorzugt für die Grundschule in Großhöhenrain.

 

Kleinhöhenrain, den 07.03.2023, Mitgliederversammlung